§ 1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des Spiel- und Turnvereins 1919 e.V. Lövenich sind alle weiblichen und männlichen Jugendliehen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 2 Aufgaben
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zuflieBenden Mittel.
Aufgaben der Jugendabteilung sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates:
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit.
b) Pflege der sportliehen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendliehen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellsehaftliehe Zusammenhänge.
d) Entwicklung neuer Formen des Sportes. der Bildung und zeitgemäBer Gesellung.
e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen.
f) Pflege der internationalen Verständigung.

§ 3 Organe
Organe der Jugendabteilung sind:
der Vereinsjugendtag
der Vereinsjugendausschuß

§ 4 Vereinsjugendtag
a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugendabteilung. Sie bestehenn aus allen Mitgliedern der Jugendabteillingen die daS 14. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Altersgrenze gilt nicht für die gewählten oder berufenen Mitarbeiter.
b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
   1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.
   2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses.
   3. Beratung der Jahresrechnung und Verabsehiedung des Haushaltsplanes.
   4. Entlastung des Vereinsjugendausschusses.
   5. Wahl des Vereinsjugendausschusses.
   6. Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis-/ Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.
   7. Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet alle 2 Jahre statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuß unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen.
Auf Antrag van 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50% der Stimmen gefaßten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muß ein auBerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
d) Der Vereinsjugendtag wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigen Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
e) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
f) Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§ 5 Vereinsjugendausschuß
a) Der Vereinsjugendausschuß besteht aus:
   dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw. der Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter
   4 Beisitzer(innen)
   und 2 Jugendvertreter, die z. Z. der Wahl noch Jugendliche sind.
Als Beisitzer(innen) können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden.
b) Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er ist Mitglied des Vereinsvorstandes.
c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werdeo von dem Vereinsjugendtag alle 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
d) In den Vereinsjugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
e) Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
g) Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuß Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendaussehusses.

§ 6 Wettkampfordnung, Spielordnung
Einzelheiten der Wettkämpfe regeln die Wettkampf-und Spielordnungen der Fachverbände. Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.

§ 7 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung van mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 8
Die vorstehende Jugendordnung wurde von dem Vereinsjugendtag am 23.05.1975 beschlossen.

Erkelenz, Lövenich den 23.05.1975



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